Ausserdem habe der Gemeinderat in Ziffer 8.1.2 der Baubewilligung angeordnet, dass die Beleuchtung des Liftschachts mit einer automatischen Steuerung zu versehen sei, welche das Licht nur im Bedarfsfall kurz einschalte. Insgesamt sei festzustellen, dass mit der von den Beschwerdeführern geforderten Verkleinerung der grossen Fenster bzw. dem anbegehrten Verzicht auf die Verglasung des Liftschachts keine massgebliche Verminderung der Lichtemissionen erreicht würde und die Anordnung entsprechender Massnahmen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhalten würde.