Vielmehr würden solche Immissionen normalerweise durch die übliche Wohnnutzung eines Gebäudes entstehen und müssten von benachbarten Dritten bis zu einem gewissen Grad akzeptiert werden. Es könne kaum angehen, gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung bei einem den Vorschriften der Wohnzone entsprechenden Einfamilienhaus eine Verkleinerung von ansonsten bewilligungsfähigen Fenstern zu verfügen. Die Bauherrschaft sei aber bei ihrer Aussage in ihrer Duplik vom 28. November 2022, wonach sie Storen einbauen werde, zu behaften.