3. 3.1. 3.1.1. Zu den von den Beschwerdeführern gerügten Lichtimmissionen erörterte die Vorinstanz, sie könne dem Gemeinderat zustimmen, dass für Fenster zwar Minimalmasse aber keine Maximalmasse beständen. Nachbarn hätten zudem keinen Anspruch darauf, dass es in ihrem Wohnhaus zu keinerlei Raumaufhellungen durch benachbarte Gebäude komme. Vielmehr würden solche Immissionen normalerweise durch die übliche Wohnnutzung eines Gebäudes entstehen und müssten von benachbarten Dritten bis zu einem gewissen Grad akzeptiert werden.