Zu prüfen bleiben die in der Beschwerde gerügten Lichtimmissionen (vgl. Beschwerde, S. 5 ff., 10 ff.) und die Anordnung des Attikageschosses (Beschwerde, S. 12 ff.). 2. 2.1. Die Parzelle Nr. aaa liegt in der Wohnzone A (WA). In der WA beträgt die Ausnützungsziffer 0.4, es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig und der Grenzabstand ist mit 1/2 Gebäudehöhe + 1 m (mindestens 4 m) definiert. Es gilt eine maximale Gebäudehöhe von 7 m und eine maximale Firsthöhe von 12 m. In der WA gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss -8-