Im konkreten Fall führt das bundesgerichtliche Beurteilungsergebnis dazu, dass – unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie – nicht zu beanstanden ist, dass der Gemeinderat das Attikageschoss von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausgeschlossen hat. Wird das Attikageschoss nicht angerechnet, ist unbestritten, dass das Vorhaben die maximal zulässige Ausnützung einhält (vgl. Vorakten, act. 5; angefochtener Entscheid, S. 16, Beschwerde, S. 10). Bezüglich der Ausnützung erweist sich das Vorhaben daher als zulässig.