1.2. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (siehe dazu etwa BGE 150 IV 417, Erw. 2.4.2; 148 I 127, Erw. 3.1; 143 IV 214, Erw. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024, Erw. 3.2.4) hat das Verwaltungsgericht seiner (neuen) Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der das Bundesgericht die Rückweisung begründet hat. Im konkreten Fall führt das bundesgerichtliche Beurteilungsergebnis dazu, dass – unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie – nicht zu beanstanden ist, dass der Gemeinderat das Attikageschoss von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausgeschlossen hat.