müssen und die durch die Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BNO nicht durch ihre eigene ersetzen dürfen, selbst wenn diese für sich betrachtet ebenfalls vertretbar wäre. Das Verwaltungsgericht habe daher die Autonomie der Gemeinde Q._____ verletzt. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung und Prüfung der weiteren Rügen an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2024, 1C_138/2024 vom 27. März 2025).