II. 1. 1.1. Anders als das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 31. Januar 2024 beurteilte das Bundesgericht im Urteil vom 27. März 2025 die Ansicht des Stadtrats, wonach unter Art. 63 Abs. 1 BNO auch die in der BNO nicht explizit genannten Attikageschosse wie Dachgeschosse zu behandeln und dementsprechend von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausgeschlossen seien, als vertretbar. Auch sei diese Auslegung mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar. Das Bundesgericht erörterte, das Verwaltungsgericht hätte sich unter diesen Umständen Zurückhaltung auferlegen müssen und die durch die Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art.