Selbst wenn am 17. Januar 2025 die Bauprofile ohne Zustimmung der Beschwerdeinstanz (und damit unzulässigerweise, vgl. § 53 Abs. 3 BauV) entfernt worden sein sollten – das Verfahren war damals beim Bundesgericht hängig –, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das Baugesuch deswegen als zurückgezogen gelten würde. Für einen Rückzug des Baugesuchs bestehen keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon dürfte es – analog zum Beschwerderückzug – ohnehin keine "stillschweigende Rückzugserklärung" geben (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 311).