2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdegegner habe am 17. Januar 2025 ohne erforderliche Zustimmung der zuständigen Beschwerdeinstanz (§ 53 Abs. 3 BauV) die Bauprofile entfernt, weshalb sich die Frage stelle, ob dies nicht als sinngemässer Rückzug des Baugesuchs verstanden werden müsse (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 13. Mai 2025). Dieser Einwand geht fehl. Selbst wenn am 17. Januar 2025 die Bauprofile ohne Zustimmung der Beschwerdeinstanz (und damit unzulässigerweise, vgl. § 53 Abs. 3 BauV) entfernt worden sein sollten – das Verfahren war damals beim Bundesgericht hängig –, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das Baugesuch deswegen als zurückgezogen gelten würde.