Prozessual wird das Verfahren dadurch in jenes Stadium zurückversetzt, in dem es sich unmittelbar vor dem ersten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2024 befand. Die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen im ersten verwaltungsgerichtlichen Umgang gab im bundesgerichtlichen Verfahren zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb auch im zweiten Umgang auf die Beschwerde einzutreten ist.