10. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 hielten die Beschwerdeführer an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den dort gestellten Anträgen fest. Zudem verlangten sie die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins und warfen die Frage auf, ob die ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Beschwerdeinstanz gemäss § 53 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) erfolgte Entfernung der Bauprofile nicht als sinngemässer Rückzug des Baugesuchs verstanden werden müsse. 11. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Oktober 2025 beraten und entschieden. -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: