3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 8. Das BVU, Rechtsabteilung, teilte am 14. April 2025 mit, auf die Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme in Ergänzung zur Beschwerdeantwort zu verzichten. 9. Der Beschwerdegegner hielt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025 an den Rechtsbegehren seiner Beschwerdeantwort fest. Er beantragte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen.