2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegnerschaft auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerschaft hat dem Beschwerdeführer im Verfahren 1C_127/2024 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.