3. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen Punkte des Einspracheentscheids rügt, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen wurde, weil die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers richtigerweise widerrufen wurde, dem Beschwerdeführer korrekterweise keine Härtefallbewilligung erteilt wurde und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.