2.3. Nicht zu beanstanden ist überdies, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) verweigert. Der Beschwerdeführer hat seine Aufenthaltsbewilligung durch Vorlage gefälschter Identitätsdokumente erschlichen, weshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse besteht, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern.