Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts daran. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen des Einspracheentscheids auseinandersetzt, sondern lediglich seine bereits im Einspracheverfahren vorgebrachte Argumentation – in weiten Teilen wortgleich – wiederholt, wäre es für den Beschwerdeführer denkbar einfach gewesen, darzulegen, wie er die italienische Staatsbürgerschaft erlangt haben will. Bezeichnenderweise äussert er sich jedoch nicht dazu, obschon dies durch die Vorinstanz angesprochen wurde (Ziffer II/2.3.3 am Schluss).