3. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur ordentlichen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2025 an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 28 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).