B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertreterin vom 6. Januar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 74 ff.). Am 5. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -3-