A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. September 2020 von Italien her in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 12). Am 26. Februar 2021 wurde ihm gestützt auf eine italienische Identitätskarte und einen italienischen Pass sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C._____ GmbH vom 6. November 2020 eine bis zum 30. November 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (MI-act. 10 f., 14 ff., 27). Nachdem sich die italienischen Identitätsdokumente als Fälschungen herausgestellt hatten, erliess das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 6. Dezember 2024 folgende Verfügung (MI-act. 63 ff.):