Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.155 / Bu / ew ZEMIS [***]; (E.2025.002) Art. 33 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 5. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. September 2020 von Italien her in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 12). Am 26. Februar 2021 wurde ihm gestützt auf eine italienische Identitäts- karte und einen italienischen Pass sowie einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C._____ GmbH vom 6. November 2020 eine bis zum 30. November 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (MI-act. 10 f., 14 ff., 27). Nachdem sich die italienischen Identitätsdokumente als Fälschungen herausgestellt hatten, erliess das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 6. Dezember 2024 folgende Verfügung (MI-act. 63 ff.): 1. Die am 30. November 2025 ablaufende Aufenthaltsbewilligung von B._____ wird widerrufen und der Genannte wird aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen. 2. B._____ hat die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Er ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet. Nach Ablauf der Ausreisefrist kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. 3. [Kosten] B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Dezember 2024 liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe seiner Vertreterin vom 6. Januar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 74 ff.). Am 5. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -3- C. Mit Eingabe vom 7. April 2025 liess der Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Ein- spracheentscheid Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 11 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechts- dienst des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) vom 5. März 2025 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Dezember 2024 festzustellen und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung in der Folge zu belassen und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. 3. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur ordentlichen Sach- verhaltsabklärung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwer- deantwort vom 29. April 2025 an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 28 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes -4- über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Das MIKA hat die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wider- rufen und ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen, weil das MIKA die Auffassung vertrat, die anlässlich der Anmeldung bei den Einwohnerdiensten Menziken im November 2020 vorgewiesenen Identi- tätspapiere seien gefälscht und beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen italienischen Staatsbürger. 1.2. Der Beschwerdeführer rügte, er könne nicht überprüfen, gestützt auf wel- che Abklärungen das MIKA von gefälschten Identitätspapieren ausgehe. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und führe dazu, dass -5- die Verfügung als nichtig zu qualifizieren sei. Die Wegweisung sei zudem unverhältnismässig. "Angesichts der notorisch hohen Arbeitslosigkeit im Heimatland Kosovo würde ihn das [die Wegweisung] mit einer unzumut- baren Härte treffen. So überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegwei- sung des Einsprechers das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht." 2. 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid ausführlich und zutreffend dargelegt, dass auf die Auskunft der italienischen Behörden (MI-act. 31) abzustellen und deshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwer- deführer mit gefälschten italienischen Identitätsdokumenten eine Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA erschlichen hat. Richtigerweise hat es die Vorinstanz sodann abgelehnt, die Verfügung des MIKA für nichtig zu erklä- ren. Diese Forderung des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Grund- lage. Es kann auch keine Rede davon sein, das MIKA sei seiner Aktenfüh- rungspflicht nicht nachgekommen. Ist aufgrund einer klaren Auskunft einer offensichtlich zuständigen ausländischen Behörde (hier das italienische Konsulat in Basel, welches zudem Rücksprache mit dem zuständigen Polizeipräsidium Mailand genommen hat, welches offenbar für die Ausstel- lung der Identitätsdokumente zuständig gewesen sein soll; MI-act. 31; 10 ff.) erstellt, dass die vorgelegten Identitätspapiere gefälscht sind, bedarf es keiner weiteren Abklärungen. Diese genügen und auf sie ist abzustellen. Mit Blick auf die detaillierte Begründung ist vollumfänglich auf Ziffer II/2 des Einspracheentscheids zu verweisen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts daran. Abge- sehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen des Einspracheentscheids auseinandersetzt, sondern lediglich seine be- reits im Einspracheverfahren vorgebrachte Argumentation – in weiten Teilen wortgleich – wiederholt, wäre es für den Beschwerdeführer denkbar einfach gewesen, darzulegen, wie er die italienische Staatsbürgerschaft er- langt haben will. Bezeichnenderweise äussert er sich jedoch nicht dazu, obschon dies durch die Vorinstanz angesprochen wurde (Ziffer II/2.3.3 am Schluss). Vielmehr räumt er ein, dass er bei einer Wegweisung nicht nach Italien, sondern in den Kosovo zurückkehren muss, was zeigt, dass selbst der Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon ausgeht, die italienische Staatsbürgerschaft zu besitzen. 2.2. Die Vorinstanz hat sodann wiederum ausführlich und zutreffend dargelegt, dass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu widerrufen ist, wenn diese unter Vorlage gefälschter Identitätsdokumente erteilt wurde. Auch diesbe- züglich ist vollumfänglich auf den Einspracheentscheid zu verweisen (Ziffer -6- II/3), zumal der Beschwerdeführer dies auch nicht bestreitet ("Dies mag rechtlich nicht falsch sein, […]", act. 17). Weitere Ausführungen hierzu er- übrigen sich. 2.3. Nicht zu beanstanden ist überdies, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) verweigert. Der Beschwerdeführer hat seine Aufenthaltsbewilligung durch Vorlage gefälschter Identitätsdoku- mente erschlichen, weshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse be- steht, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Nachdem keine besonderen privaten Interessen ersichtlich sind und dem rund 31- jährigen Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar ist und auch die dortige Wirtschaftslage daran nichts ändert, ist von einem über- wiegenden öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbe- willigung und an der Wegweisung auszugehen, womit sich die vorgenom- mene Verhältnismässigkeitsprüfung entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers als korrekt erweist. 3. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen Punkte des Einspracheent- scheids rügt, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen wurde, weil die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers richtigerweise widerrufen wurde, dem Beschwerdefüh- rer korrekterweise keine Härtefallbewilligung erteilt wurde und die Wegwei- sung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. -7- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). -8- Aarau, 3. Juni 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William