2. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Den Verfahrensbeteiligten kann die Bezahlung von Kosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos ist. In Fällen, wo die Schwere einer Massnahme es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG).