4. Bezüglich der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren ist festzuhalten, dass diese durch die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit zu Recht verweigert wurde, wobei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (EE, Erw. II/5). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).