Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, dass dieser letzte Betreibungsregisterauszug, welcher sich bislang nicht in den Akten befand, nicht an die Stelle der bereits berücksichtigten Betreibungsregisterauszüge mit insgesamt 98 Verlustscheinen tritt, sondern zu diesen hinzu kommt. So ist dem Betreibungsregisterauszug vom 13. März 2025 auf Seite 1 (act. 33) unter Bemerkungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Voraufenthalte aufweist, womit indirekt auf die entsprechenden Betreibungsregisterauszüge verwiesen wird.