Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass das öffentliche Interesse, den Beschwerdeführer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn mittels der Verwarnung zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, gross ist. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz dessen privates Interesse, nicht verwarnt zu werden, als nicht gewichtig. Dies ist nicht zu beanstanden, hat doch die Verwarnung keinen unmittelbaren Einfluss auf den Bestand dessen Niederlassungsbe- -7-