1.2. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Verwarnung, wie jede behördliche Massnahme, verhältnismässig sein muss und konstatierte, dass die Verwarnung selbstredend geeignet ist, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, erneut mutwillig Schulden anzuhäufen und sich zudem auch als notwendig erweist, da eine formlose Ermahnung nicht die gewünschte Wirkung entfalten und dem Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht gerecht würde.