betroffenen Person schliesst. Wird geltend gemacht, in den Betreibungsregisterauszügen seien Forderungen doppelt aufgeführt, weil ein Verlustschein erneut in Betreibung gesetzt wurde, ist dies durch die betroffene Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert zu belegen. Wird geltend gemacht, ein Verlustschein sei im Betreibungsregisterauszug einer früheren Wohngemeinde fälschlicherweise noch verzeichnet, da er am neuen Wohnort bereits wieder in Betreibung gesetzt und in der Folge ein neuer Verlustschein ausgestellt worden sei, ist ein aktueller Betreibungsregisterauszug des früheren Wohnortes beizubringen.