Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien immer wieder die gleichen Forderungen der gleichen Gläubiger in Betreibung gesetzt worden, weshalb nicht auf die Verlustscheinsliste abgestellt werden könne, geht die Vorinstanz detailliert ein und verweist auf das öffentlich zugängliche Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom -6- 17. März 2023, Erw. II/2.2.1, mit welchem festgehalten wurde (EE, Erw. II/2.5.2):