Die Vorinstanz hat auch nicht verkannt, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zufolge mutwilliger Schuldenwirtschaft nur dann vorliegt, wenn die Höhe der Schulden einen gewissen Umfang erreicht. Unter korrekter Zitierung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Schuldenhöhe von über Fr. 165'000.00 als erheblich einzustufen ist, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch in dieser Hinsicht erfüllt ist (EE, Erw. II/2.5.1).