Ebenso korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach von einer mutwilligen Schuldenbildung auszugehen ist, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist und dazu ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten erforderlich ist. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wenn sie die über Jahre kontinuierlich angehäuften Schulden aufgrund der selbstverschuldeten nur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als mutwillige Schuldenwirtschaft qualifiziert (EE, Erw. II/2.4), da ein