II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) zutreffend fest, dass eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2.2). Sie legt sodann unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2023 [2C_212/2023], Erw. 4 f.) korrekt dar, dass mutwillig angehäufte Schulden, die sich in Verlustscheinforderungen manifestieren, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.