Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 14. Januar 2025 beantragt wird. Diese Verfügung ist durch den Einspracheentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und kann folglich nicht (unmittelbares) Anfechtungsobjekt sein. Sie gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_466/2019 vom 31. August 2020, Erw. 1.2, je mit Hinweisen).