Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz die Vorakten sowie ihre Beschwerdeantwort ein, welche dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: