b) Es sei in casu keine Verwarnung auszusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer entgegen den Ziffern 2. + 4. Einsprache- Entscheid vom 05.03.2025 die URP zu gewähren und es sei RA Bolliger als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2025 wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten entschieden werde.