3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 4. April 2025 (Postaufgabe 7. April 2025) liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 10 ff.): 1. a) Es sei die Verfügung vom 14.01.2025 des DVI, MigAmt, Abt. Aufenthalt, wie auch der Einspracheentscheid vom 05.03.2025 des DVI Kt. AG, Amt für Migration, Rechtsdienst, vollumfänglich aufzuheben.