2. A._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass er inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen hat. 3. [Staatsgebühr] B. Gegen die Verfügung des MIKA reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein. Am 5. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.