Zwischen 2002 und 2022 wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (MI-act. 16 f., 21, 26 f., 38, 47 f., 66 f., 87 f., 89 f., 91 ff., 117 f., 126 f. und 142 f.). Aufgrund seiner Betreibungen und Verlustscheine gewährte ihm das MIKA das rechtliche Gehör betreffend eine Verwarnung und verfügte am 14. Januar 2025 Folgendes: 1. A._____ wird, unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, verwarnt.