Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.154 / Bu / lm ZEMIS [***]; (E.2025.014) Art. 57 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Indien führer vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwarnung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 5. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste 1999 in die Schweiz ein, erhielt eine Aufent- haltsbewilligung und 2005 die Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 40). Im Januar 2013 bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Kantonswech- sel (MI-act. 37). Zwischen 2002 und 2022 wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (MI-act. 16 f., 21, 26 f., 38, 47 f., 66 f., 87 f., 89 f., 91 ff., 117 f., 126 f. und 142 f.). Aufgrund seiner Betreibungen und Verlustscheine gewährte ihm das MIKA das rechtliche Gehör betreffend eine Verwarnung und verfügte am 14. Ja- nuar 2025 Folgendes: 1. A._____ wird, unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlas- sungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, verwarnt. 2. A._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass er inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen hat. 3. [Staatsgebühr] B. Gegen die Verfügung des MIKA reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einspra- che ein. Am 5. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 4. April 2025 (Postaufgabe 7. April 2025) liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Be- schwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 10 ff.): 1. a) Es sei die Verfügung vom 14.01.2025 des DVI, MigAmt, Abt. Aufenthalt, wie auch der Einspracheentscheid vom 05.03.2025 des DVI Kt. AG, Amt für Migration, Rechtsdienst, vollumfänglich aufzuheben. b) Es sei in casu keine Verwarnung auszusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer entgegen den Ziffern 2. + 4. Einsprache- Entscheid vom 05.03.2025 die URP zu gewähren und es sei RA Bolliger als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2025 wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Ein- gang der Vorakten entschieden werde. Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz die Vorakten sowie ihre Be- schwerdeantwort ein, welche dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Präzisierung, einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 14. Januar 2025 beantragt wird. Diese Verfü- gung ist durch den Einspracheentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und kann folglich nicht (unmittelbares) Anfechtungsobjekt sein. Sie gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; Urteil des Bundesge- richts 1C_466/2019 vom 31. August 2020, Erw. 1.2, je mit Hinweisen). 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer -5- Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) zutreffend fest, dass eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Einspracheent- scheid [EE], Erw. II/2.2). Sie legt sodann unter Verweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2023 [2C_212/2023], Erw. 4 f.) korrekt dar, dass mutwillig angehäufte Schulden, die sich in Verlustscheinforderungen manifestieren, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfüllen können (EE, Erw. II/2.3). Ebenso korrekt sind die Er- wägungen der Vorinstanz, wonach von einer mutwilligen Schuldenbildung auszugehen ist, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbst- verschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist und dazu ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit ge- tragenes Verhalten erforderlich ist. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wenn sie die über Jahre kontinuierlich angehäuften Schulden aufgrund der selbstverschuldeten nur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdefüh- rers als mutwillige Schuldenwirtschaft qualifiziert (EE, Erw. II/2.4), da ein solches Verhalten zumindest als qualifizierte Leichtfertigkeit einzustufen ist, zumal es dem Beschwerdeführer unter dem Druck des migrationsamt- lichen Verfahrens offensichtlich problemlos gelang, seine Erwerbsquote massgeblich zu erhöhen. Die Vorinstanz hat auch nicht verkannt, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zufolge mutwil- liger Schuldenwirtschaft nur dann vorliegt, wenn die Höhe der Schulden einen gewissen Umfang erreicht. Unter korrekter Zitierung der einschlägi- gen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Schuldenhöhe von über Fr. 165'000.00 als erheblich einzustufen ist, weshalb der Wider- rufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch in dieser Hinsicht erfüllt ist (EE, Erw. II/2.5.1). Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien immer wieder die gleichen Forderungen der gleichen Gläubiger in Betreibung gesetzt wor- den, weshalb nicht auf die Verlustscheinsliste abgestellt werden könne, geht die Vorinstanz detailliert ein und verweist auf das öffentlich zugäng- liche Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom -6- 17. März 2023, Erw. II/2.2.1, mit welchem festgehalten wurde (EE, Erw. II/2.5.2): Regelmässig werden die angehäuften Schulden durch das MIKA mittels Betreibungsregisterauszüge belegt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Be- treibungsregisterauszüge enthalten die per Ausstellungsdatum laufenden Betreibungen und Verlustscheine. Verlustscheine verjähren innert 20 Jah- ren und können zwecks erneuter Geltendmachung der Forderung oder zwecks Verjährungsunterbrechung erneut in Betreibung gesetzt werden. In diesem Fall wird der bisherige Verlustschein nach Abschluss des Ver- fahrens zufolge Bezahlung oder Ausstellung eines neuen Verlustscheines gelöscht. Ist der Schuldner an einen neuen Wohnort gezogen und stammt der erneut in Betreibung gesetzte Verlustschein vom früheren Wohnort, wird das früher zuständige Betreibungsamt orientiert und der alte Verlust- schein nach Abschluss des Verfahrens gelöscht bzw. das entsprechende Verlustscheinregister bereinigt. Nach dem Gesagten erhellt, dass nicht zu beanstanden ist, wenn das MIKA neben dem Betreibungsregisterauszug des aktuellen Wohnortes sämtliche Betreibungsregisterauszüge früherer Wohnorte einfordert, die offenen Betreibungen und sämtliche Verlust- scheinforderungen addiert und hieraus auf die Gesamtverschuldung einer betroffenen Person schliesst. Wird geltend gemacht, in den Betreibungs- registerauszügen seien Forderungen doppelt aufgeführt, weil ein Verlust- schein erneut in Betreibung gesetzt wurde, ist dies durch die betroffene Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert zu belegen. Wird geltend gemacht, ein Verlustschein sei im Betreibungsregisterauszug einer früheren Wohngemeinde fälschlicherweise noch verzeichnet, da er am neuen Wohnort bereits wieder in Betreibung gesetzt und in der Folge ein neuer Verlustschein ausgestellt worden sei, ist ein aktueller Betrei- bungsregisterauszug des früheren Wohnortes beizubringen. Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erfüllt hat. Dies insbesondere auch unter Verweis auf seine Straffälligkeit (EE, Erw. II/2.6). 1.2. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Verwarnung, wie jede behörd- liche Massnahme, verhältnismässig sein muss und konstatierte, dass die Verwarnung selbstredend geeignet ist, den Beschwerdeführer davon abzu- halten, erneut mutwillig Schulden anzuhäufen und sich zudem auch als not- wendig erweist, da eine formlose Ermahnung nicht die gewünschte Wir- kung entfalten und dem Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht ge- recht würde. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne führte die Vor- instanz zutreffend aus, dass das öffentliche Interesse, den Beschwerdefüh- rer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn mittels der Verwarnung zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, gross ist. Demgegenüber erach- tete die Vorinstanz dessen privates Interesse, nicht verwarnt zu werden, als nicht gewichtig. Dies ist nicht zu beanstanden, hat doch die Verwarnung keinen unmittelbaren Einfluss auf den Bestand dessen Niederlassungsbe- -7- willigung und hat es der Beschwerdeführer selbst in der Hand, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als Niederlassungsberechtigter nicht zu gefähr- den, indem er nicht erneut mutwillig Schulden anhäuft, sondern alles daran setzt, seinen Lebensunterhalt durch vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu be- streiten. Zu Recht ging die Vorinstanz von einem überwiegenden öffent- lichen Interesse an der Verwarnung und damit von der Verhältnismässig- keit der Verwarnung aus. 2. 2.1. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, ver- mag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. Zur auf den ersten Blick umfangreichen Beschwerde ist anzumerken, dass auf den ersten 15 Seiten neben den Anträgen und Ausführungen zu formellen Fra- gen ab Seite 4 lediglich der vorinstanzliche Einspracheentscheid in Kopie wiedergegeben wird und gesetzliche Grundlagen zitiert werden. Zum Materiellen wird lediglich von Seite 16 bis 18 Stellung genommen, wobei eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Einsprache- entscheids nicht stattfindet. Vielmehr wird Belangloses bestätigt, wie, dass der Beschwerdeführer in Q._____ wohne, ihm zwischenzeitlich kein Voll- zeitpensum angeboten worden sei, er früher schon eine Vollzeitstelle gehabt habe, er aufgrund seines Vollzeitpensums nun in der Lage sei, Schulden zurückzuzahlen, er nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei und unter welchen Voraussetzungen eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne. 2.2. Zu den Verlustscheinen wird in der Beschwerde mehrfach ausgeführt, dass es sich immer wieder um die gleichen Verlustscheine gehandelt habe, diese nicht addiert werden dürften und auf die Verlustscheine nicht abge- stellt werden dürfe. Zudem wird ein Betreibungsregisterauszug des Regio- nalen Betreibungsamtes Kleindöttingen vom 13. März 2025 ins Recht ge- legt, gemäss welchem gegen den Beschwerdeführer 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 94'603.50 verzeichnet sind. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, dass dieser letzte Betreibungsregisterauszug, welcher sich bislang nicht in den Akten befand, nicht an die Stelle der bereits be- rücksichtigten Betreibungsregisterauszüge mit insgesamt 98 Verlustschei- nen tritt, sondern zu diesen hinzu kommt. So ist dem Betreibungsregister- auszug vom 13. März 2025 auf Seite 1 (act. 33) unter Bemerkungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Voraufenthalte aufweist, womit indirekt auf die entsprechenden Betreibungsregisterauszüge verwie- sen wird. Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, Schulden seien dop- pelt berücksichtigt worden, ist er nicht zu hören. Bereits die Vorinstanz hat -8- ihn diesbezüglich auf seine Substanziierungspflicht hingewiesen, welche er konstant ignoriert. 3. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner mutwilligen Schul- denwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat, der direkte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung un- verhältnismässig wäre und deshalb gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG eine Verwarnung auszusprechen ist, welche sich auch als verhältnismässig er- weist. 4. Bezüglich der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege für das Ein- spracheverfahren ist festzuhalten, dass diese durch die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit zu Recht verweigert wurde, wobei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (EE, Erw. II/5). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die ge- richtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Partei- kostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsver- treters als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Den Verfahrensbeteiligten kann die Bezahlung von Kosten erlassen wer- den, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos ist. In Fällen, wo die Schwere einer Massnahme es als ge- rechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind -9- als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 280, Erw. 5a). Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle rele- vanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen die- sen sprechen würde. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass von Beginn an keinerlei Chancen auf ein Obsiegen bestanden und die Gewinn- aussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 10 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 11. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Manz