2. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch in seiner Beschwerde, welche – abgesehen von wenigen Sätzen – wortgleich mit seiner Einsprache übereinstimmt, nicht mit dem Einspracheentscheid auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen. -6- 3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen wurde, weil weder ein nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen.