Die Vorinstanz geht überdies richtigerweise davon aus, dass auch sonst keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Daran ändern auch die bisherigen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers mit über einjähriger Festanstellung, Akzeptanz beim Arbeitgeber und bei Kollegen, Besuch von Weiterbildungen und angeblich überdurchschnittlicher sprachlicher Integration nichts.