Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass die Ehegatten getrennt leben (act. 13). Ein Berufen des Beschwerdeführers auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage, weshalb die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin durch das MIKA zu Recht widerrufen wurde (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2).