II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, auch wenn der Beschwerdeführer offenbar noch Hoffnung hat, dass die Ehegatten wieder zueinander finden werden und die Trennung eigenen Angaben zufolge nicht von ihm ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass die Ehegatten getrennt leben (act.