B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. November 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 111 ff.). Am 3. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 10 ff.):