Nachdem die Gemeinde Q._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 2. Mai 2024 die Trennung des Ehepaares per 6. März 2024 gemeldet und das Bezirksgericht Q._____ die Ehegatten mit Entscheid vom 29. Mai 2024 zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt hatten (MI-act. 72, 74 f.), verfügte das MIKA am 17. Oktober 2024 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 95 ff.).