Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.150 / Bu / lm ZEMIS [***]; (E.2024.095) Art. 36 Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Serbien, führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 19. April 2022 in Serbien eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte kroatische Staatsangehörige, reiste am 7. August 2022 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau am 28. August 2022 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis zum 30. November 2026 verlängert wurde (Akten des Amts für Migra- tion und Integration [MI-act.] 60, 65). Nachdem die Gemeinde Q._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 2. Mai 2024 die Trennung des Ehepaares per 6. März 2024 gemeldet und das Bezirks- gericht Q._____ die Ehegatten mit Entscheid vom 29. Mai 2024 zur Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts berechtigt hatten (MI-act. 72, 74 f.), ver- fügte das MIKA am 17. Oktober 2024 nach Gewährung des rechtlichen Ge- hörs den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 95 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. November 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 111 ff.). Am 3. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 10 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechts- dienst des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) vom 3. März 2025 vollumfänglich aufzuheben, das MIKA sei anzuweisen -3- die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2025 unter Festhalten an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 25 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 3. März 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- -4- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, auch wenn der Be- schwerdeführer offenbar noch Hoffnung hat, dass die Ehegatten wieder zu- einander finden werden und die Trennung eigenen Angaben zufolge nicht von ihm ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass die Ehegatten getrennt leben (act. 13). Ein Berufen des Be- schwerdeführers auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage, weshalb die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin durch das MIKA zu Recht widerrufen wurde (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2). 1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob dem Beschwerde- führer der weitere Aufenthalt in die Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab und führt in einem ersten Schritt zutreffend aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers weit weniger als drei Jahre gedauert hat, womit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind (EE, Erw. II/3, 4, 5.1-5.3). 1.3. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, hält die Vorinstanz nach korrekter Darle- gung der Theorie zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG -5- geworden ist und auch keine Hinweise auf eine zwangsweise geschlos- sene Ehe vorliegen. Dies wird seitens des Beschwerdeführers bezüglich Zwangsheirat nicht bestritten und bezüglich des Nichtvorliegens ehelicher Gewalt explizit anerkannt. Die Vorinstanz geht überdies richtigerweise davon aus, dass auch sonst keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Daran ändern auch die bisherigen Integra- tionsleistungen des Beschwerdeführers mit über einjähriger Festanstel- lung, Akzeptanz beim Arbeitgeber und bei Kollegen, Besuch von Weiterbil- dungen und angeblich überdurchschnittlicher sprachlicher Integration nichts. Dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Festanstellung keine Gefahr von Sozialhilfeabhängigkeit besteht und gegen ihn weder straf- noch betreibungsrechtliche Vorgänge verzeichnet sind, bedeutet zudem le- diglich, dass diesbezüglich keine öffentlichen Interessen gegen die Ertei- lung einer Bewilligung sprechen, nicht aber, dass sich daraus wichtige Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten liessen. Glei- ches gilt für den geltend gemachten Fachkräftemangel. Ebenso nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland, da der Be- schwerdeführer erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz eingereist ist, bis zum Scheitern der Ehe weit weniger als drei Jahre hier gelebt hat und aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland nicht mit gravierenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Solche werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht (EE, Erw. II/5.4 und 5.5). 1.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtigerweise auch einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und gleichzeitig das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (EE, Erw. II/5.6). 1.5. Nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben sind die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz, dass kein Eingriff in das durch Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem- ber 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- und Privatleben vorliegt und keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind (EE, Erw. II/6, 7 und 8). 2. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch in seiner Beschwerde, welche – abgesehen von wenigen Sätzen – wortgleich mit seiner Einsprache über- einstimmt, nicht mit dem Einspracheentscheid auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen. -6- 3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Einsprache zu Recht abge- wiesen wurde, weil weder ein nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -7- Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 18. Juni 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Manz