3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 25 - 4. 4.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 11'134.30 zu ersetzen. 4.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die vom AJV festzulegenden Parteikosten für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zu ersetzen.