Die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für dessen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist demgegenüber vom AJV (im zweiten Rechtsgang) aufgrund einer Kostennote der Rechtsvertreterin festzulegen (§ 12 Anwaltstarif). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Xenia Rivkin, Rechtsanwältin, Genf, wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 3. März 2025 aufgehoben und die Sache zum beförderlichen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.