Zudem ist beim Aufwand zu veranschlagen, dass der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung für die Vertretung vor Verwaltungsgericht auf Fr. 10'000.00 festzulegen. Dazu kommen pauschale Auslagen (vgl. § 13 Anwaltstarif) und Mehrwertsteuern von Fr. 300.00 und Fr. 834.30, wodurch sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 11'134.30 erhöht.