Der anwaltliche Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für dessen Vertretung vor Verwaltungsgericht war mit insgesamt 52 Stunden (vgl. dazu die Eingabe vom 22. Mai 2025) überdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität des Falles und dessen Bedeutung für den Beschwerdeführer. Der anwaltliche Aufwand war jedoch nicht dermassen hoch, dass sich ein ausserordentlicher Zuschlag auf der Grundentschädigung rechtfertigen würde. Zudem ist beim Aufwand zu veranschlagen, dass der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war.