schädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich ebenfalls nach den §§ 3–8 Anwaltstarif (§ 10 Anwaltstarif), wobei jede urteilende Instanz die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes festsetzt (§ 12 Satz 1 Anwaltstarif).